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147.11 VAA CH-SG

Art. 18 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Aufbewahrung

III. Sicherung - 2. Archivgut
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Art. 18 VAA · Aufbewahrung

1. Die für die Bereitstellung von Archivraum und weiterer Archivinfrastruktur zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen für eine sichere und dauerhafte Aufbewahrung von Archivgut.

2. Räume, die der Archivierung dienen, schützen das Archivgut insbesondere vor

a) Feuer, Staub, Feuchtigkeit, Wasser und Schädlingen;

b) direkter Sonnenbestrahlung und schädigenden klimatischen Einflüssen;

c) unbefugter Einsichtnahme und Veränderung;

d) Entwendung, Beschädigung und Zerstörung.

3. Dimensionierung sowie Einrichtung der Räume und, soweit notwendig, ihre Klimatisierung unterstützen die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen.

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