147.11
VAA
CH-SG
Art. 17 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Amtsdruckschriften
III. Sicherung - 1. Unterlagen
Art. 17 VAA · Amtsdruckschriften
1. Das öffentliche Organ liefert dem zuständigen Archiv die Amtsdruckschriften unmittelbar nach deren Erscheinen unaufgefordert ab.
2. Als Amtsdruckschriften gelten die einmaligen und periodisch wiederkehrenden allgemein zugänglichen Publikationen des öffentlichen Organs. Darunter fallen auch Publikationen, die elektronisch veröffentlicht werden.