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147.11 VAA CH-SG

Art. 16 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Archivierungsvereinbarungen

III. Sicherung - 1. Unterlagen
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Art. 16 VAA · Archivierungsvereinbarungen

1. Das Staatsarchiv schliesst mit dem öffentlichen Organ von Kanton sowie selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und Stiftung des Kantons jeweils eine Archivierungsvereinbarung ab.

2. Die Archivierungsvereinbarungen bezeichnen die archivwürdigen Unterlagen und regeln insbesondere deren Aufbewahrungsfristen und die Ablieferung an das Staatsarchiv.

3. Sie können Aufbewahrungsfristen für nicht archivwürdige Unterlagen vorsehen.

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