147.11
VAA
CH-SG
Art. 15 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Anbietepflicht
III. Sicherung - 1. Unterlagen
Art. 15 VAA · Anbietepflicht
1. Unterlagen gelten als nicht mehr benötigt und sind von der Anbietepflicht erfasst, wenn
a) sie nicht mehr oder nur selten für das Verwaltungshandeln des öffentlichen Organs verfügbar sein müssen;
b) eine vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist;
c) sie aus Gründen des Datenschutzes vom öffentlichen Organ nicht mehr bearbeitet werden dürfen.
2. Das öffentliche Organ bietet Unterlagen, die älter als 50 Jahre sind, ohne weiteres dem zuständigen Archiv an.
3. Es sorgt für den Transport oder, bei Aufzeichnungen auf einem elektronischen Informationsträger, für die elektronische Übermittlung der abzuliefernden Unterlagen an das zuständige Archiv.