147.11
VAA
CH-SG
Art. 14 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Unterlagen aus elektronischen Systemen
III. Sicherung - 1. Unterlagen
Art. 14 VAA · Unterlagen aus elektronischen Systemen
1. Das öffentliche Organ von Kanton sowie selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und Stiftung des Kantons zieht das Staatsarchiv im Hinblick auf Bewertung und Ablieferung der Unterlagen bei der Planung von neuen elektronischen Systemen bei.
2. Das öffentliche Organ von Gemeinde sowie selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen, Gemeindeverband und Zweckverband kann das Staatsarchiv um Beratung und Mitwirkung ersuchen.