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147.11 VAA CH-SG

Art. 13 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Aufbewahrung

III. Sicherung - 1. Unterlagen
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Art. 13 VAA · Aufbewahrung

1. Das öffentliche Organ bewahrt die Unterlagen bis zum Vollzug des Entscheids des zuständigen Archivs über deren Archivwürdigkeit vollständig auf.

2. Es stellt sicher, dass die Unterlagen vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer, Staub, Feuchtigkeit, Wasser und Schädlinge, sowie vor Verlust und Löschung geschützt sind.

3. Es gewährt dem zuständigen Archiv Zugang zu den physischen und elektronischen Ablagen, soweit es für die wirksame und wirtschaftliche Erfüllung von dessen Aufgaben notwendig ist.

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