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147.11 VAA CH-SG

Art. 12 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Ordnungssystem

III. Sicherung - 1. Unterlagen
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Art. 12 VAA · Ordnungssystem

1. Das öffentliche Organ legt für die Ablage seiner Unterlagen ein aufgabenbezogenes Ordnungssystem fest.

2. Das öffentliche Organ von Kanton sowie selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und Stiftung des Kantons legt dem Staatsarchiv das Ordnungssystem zur Begutachtung vor. Dieses nimmt Stellung und äussert sich insbesondere zur Übereinstimmung mit den fachtechnischen Richtlinien nach Art. 7 Bst. b in Verbindung mit Art. 6 Bst. a dieses Erlasses.

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