147.11
VAA
CH-SG
Art. 12 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Ordnungssystem
III. Sicherung - 1. Unterlagen
Art. 12 VAA · Ordnungssystem
1. Das öffentliche Organ legt für die Ablage seiner Unterlagen ein aufgabenbezogenes Ordnungssystem fest.
2. Das öffentliche Organ von Kanton sowie selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und Stiftung des Kantons legt dem Staatsarchiv das Ordnungssystem zur Begutachtung vor. Dieses nimmt Stellung und äussert sich insbesondere zur Übereinstimmung mit den fachtechnischen Richtlinien nach Art. 7 Bst. b in Verbindung mit Art. 6 Bst. a dieses Erlasses.