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147.11 VAA CH-SG

Art. 11 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Aktenführung

III. Sicherung - 1. Unterlagen
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Art. 11 VAA · Aktenführung

1. Das öffentliche Organ stellt sicher, dass die Aktenführung den Grundsätzen von Zuverlässigkeit, Authentizität, Integrität sowie Benutzbarkeit und Verfügbarkeit entspricht.

2. Es bedeuten

a) Zuverlässigkeit: korrekte, systematische und genaue Aufzeichnung des Geschäftsvorgangs;

b) Authentizität: überprüfbare Urheberschaft der Unterlagen und eindeutige Nachvollziehbarkeit der dem aufgezeichneten Geschäftsvorgang zugrundeliegenden zeitlichen und inhaltlichen Sachverhalte;

c) Integrität: Vollständigkeit und Unverändertheit der aufbewahrten gegenüber der original erfolgten Aufzeichnung des Geschäftsvorgangs;

d) Benutzbarkeit und Verfügbarkeit: dauerhaft nachweisbare, wiederauffindbare und benutzbare Aufzeichnung des Geschäftsvorgangs.

3. Die Anforderungen gelten sachgemäss bei elektronischer Aktenführung.

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