Art. 11 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Aktenführung
Art. 11 VAA · Aktenführung
1. Das öffentliche Organ stellt sicher, dass die Aktenführung den Grundsätzen von Zuverlässigkeit, Authentizität, Integrität sowie Benutzbarkeit und Verfügbarkeit entspricht.
2. Es bedeuten
a) Zuverlässigkeit: korrekte, systematische und genaue Aufzeichnung des Geschäftsvorgangs;
b) Authentizität: überprüfbare Urheberschaft der Unterlagen und eindeutige Nachvollziehbarkeit der dem aufgezeichneten Geschäftsvorgang zugrundeliegenden zeitlichen und inhaltlichen Sachverhalte;
c) Integrität: Vollständigkeit und Unverändertheit der aufbewahrten gegenüber der original erfolgten Aufzeichnung des Geschäftsvorgangs;
d) Benutzbarkeit und Verfügbarkeit: dauerhaft nachweisbare, wiederauffindbare und benutzbare Aufzeichnung des Geschäftsvorgangs.
3. Die Anforderungen gelten sachgemäss bei elektronischer Aktenführung.