Art. 10 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - b) Fachaufsicht
Art. 10 VAA · b) Fachaufsicht
1. Das Staatsarchiv kann im Rahmen seiner Fachaufsicht
a) von den öffentlichen Organen von Gemeinde sowie selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen, Gemeindeverband und Zweckverband sowie von den verantwortlichen Personen Auskünfte über Organisation und Zuständigkeiten sowie die Umsetzung des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 und dieses Erlasses verlangen;
b) das Gemeindearchiv nach Vorankündigung besuchen sowie die Leiterin oder den Leiter des Gemeindearchivs und die verantwortliche Person vor Ort beraten.
2. Bei Feststellung von Mängeln oder Verbesserungsmöglichkeiten erstattet das Staatsarchiv der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindearchivs und der verantwortlichen Person schriftlichen Bericht mit Empfehlungen.
3. Sind aus der Behebung von Mängeln oder der Durchführung von Verbesserungsmassnahmen grössere Kostenfolgen zu erwarten, lässt das Staatsarchiv Bericht und Empfehlungen dem Rat zukommen.