Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 9 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Aufgaben

II. Aufgaben
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Art. 9 GAA · Aufgaben

1. Das zuständige Archiv

a) berät das öffentliche Organ bei

1. Aktenführung und Verwaltung von Unterlagen;

2. Vorbereitung der Ablieferung der Unterlagen an das zuständige Archiv;

b) bewertet und übernimmt vom öffentlichen Organ die archivwürdigen Unterlagen;

c) kann archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft, insbesondere von Privaten, übernehmen;

d) stellt die Archivierung sicher;

e) gewährt Auskunft über und Einsicht in Archivgut;

f) wirkt an der Auswertung seiner Bestände mit.

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