147.1
GAA
CH-SG
Art. 9 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Aufgaben
II. Aufgaben
Art. 9 GAA · Aufgaben
1. Das zuständige Archiv
a) berät das öffentliche Organ bei
1. Aktenführung und Verwaltung von Unterlagen;
2. Vorbereitung der Ablieferung der Unterlagen an das zuständige Archiv;
b) bewertet und übernimmt vom öffentlichen Organ die archivwürdigen Unterlagen;
c) kann archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft, insbesondere von Privaten, übernehmen;
d) stellt die Archivierung sicher;
e) gewährt Auskunft über und Einsicht in Archivgut;
f) wirkt an der Auswertung seiner Bestände mit.