Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 7 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - b) Übergabe von Archivgut

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 GAA · b) Übergabe von Archivgut

1. Die Gemeinde kann Archivgut, insbesondere Unterlagen aus der Zeit vor der Kantonsgründung, dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben.

2. Gemeinde und Staatsarchiv schliessen eine Vereinbarung ab.

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