Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 6 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zusammenarbeit a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 GAA · Zusammenarbeit a) Grundsatz

1. Staatsarchiv und Gemeindearchive arbeiten zusammen.

2. Das Staatsarchiv

a) berät und unterstützt die Gemeindearchive bei deren Aufgabenerfüllung;

b) übt die fachliche Aufsicht über die Gemeindearchive aus.

← Art. 5 GAA Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Begriffe Art. 7 GAA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →