Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 5 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Gemeindearchive

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GAA · Gemeindearchive

1. Die Gemeinde führt das Gemeindearchiv. Sie kann durch Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde ein gemeinsames Gemeindearchiv schaffen.

2. Spezialgemeinden können ihr Archivgut dem Archiv der politischen Gemeinde oder einer anderen Spezialgemeinde zur dauernden Aufbewahrung übergeben.

3. Die Gemeinden schliessen eine Vereinbarung ab.

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