147.1
GAA
CH-SG
Art. 4 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Staatsarchiv
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GAA · Staatsarchiv
1. Das Staatsarchiv ist oberstes Fachorgan des Kantons für Aktenführung und Archivierung.
2. Es kann allgemeine fachtechnische Richtlinien über Aktenführung und Archivierung erlassen.
3. Fachtechnische Richtlinien des Staatsarchivs mit Bezug zur elektronischen Geschäftsverwaltung werden im Einvernehmen mit dem für die elektronische Geschäftsverwaltung zuständigen Departement erlassen.