Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 30 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Vollzugsbeginn

V. Schlussbestimmungen
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Art. 30 GAA · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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