Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 3 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Voraussetzungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GAA · Voraussetzungen

1. Kanton und Gemeinden treffen die für die sichere und dauerhafte Aufbewahrung von Archivgut erforderlichen baulichen und räumlichen sowie betrieblichen Massnahmen.

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