Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 26 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Strafbestimmungen

V. Schlussbestimmungen
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Art. 26 GAA · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich

a) archivwürdige Unterlagen der Archivierung vorenthält, beseitigt oder vernichtet;

b) Archivgut verändert oder vernichtet;

c) Informationen aus dem Archivgut, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Öffentlichkeit entzogen ist, bekannt gibt.

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