147.1
GAA
CH-SG
Art. 25 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Gebühr
IV. Zugang
Art. 25 GAA · Gebühr
1. Der Zugang zu Archivgut ist in der Regel unentgeltlich.
2. Das zuständige Archiv erhebt eine Gebühr, wenn
a) es besondere Leistungen erbringt;
b) der Zugang einen erheblichen Aufwand bewirkt.
3. Die Regierung legt die Ansätze fest.