Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 25 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Gebühr

IV. Zugang
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Art. 25 GAA · Gebühr

1. Der Zugang zu Archivgut ist in der Regel unentgeltlich.

2. Das zuständige Archiv erhebt eine Gebühr, wenn

a) es besondere Leistungen erbringt;

b) der Zugang einen erheblichen Aufwand bewirkt.

3. Die Regierung legt die Ansätze fest.

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