147.1
GAA
CH-SG
Art. 24 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zugang zu Archivgut von Privaten
IV. Zugang
Art. 24 GAA · Zugang zu Archivgut von Privaten
1. Der Zugang zu Archivgut von Privaten richtet sich nach dem Übernahmevertrag.
2. Fehlen vertragliche Bestimmungen, wird dieser Erlass sachgemäss angewendet.