Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 24 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zugang zu Archivgut von Privaten

IV. Zugang
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Art. 24 GAA · Zugang zu Archivgut von Privaten

1. Der Zugang zu Archivgut von Privaten richtet sich nach dem Übernahmevertrag.

2. Fehlen vertragliche Bestimmungen, wird dieser Erlass sachgemäss angewendet.

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