147.1
GAA
CH-SG
Art. 23 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - c) durch das abliefernde öffentliche Organ
IV. Zugang
Art. 23 GAA · c) durch das abliefernde öffentliche Organ
1. Das zuständige Archiv gewährt dem öffentlichen Organ, das die Unterlage abgeliefert hat, während der Schutzfrist Zugang, wenn die Unterlage benötigt wird.
2. Kein Zugang besteht für Archivgut, das nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, ausgenommen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei Zustimmung der betroffenen Person.
3. Das öffentliche Organ verändert das Archivgut nicht.