Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 23 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - c) durch das abliefernde öffentliche Organ

IV. Zugang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 GAA · c) durch das abliefernde öffentliche Organ

1. Das zuständige Archiv gewährt dem öffentlichen Organ, das die Unterlage abgeliefert hat, während der Schutzfrist Zugang, wenn die Unterlage benötigt wird.

2. Kein Zugang besteht für Archivgut, das nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, ausgenommen bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei Zustimmung der betroffenen Person.

3. Das öffentliche Organ verändert das Archivgut nicht.

← Art. 22 GAA Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Begriffe Art. 24 GAA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →