147.1
GAA
CH-SG
Art. 22 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - b) durch die betroffene Person
IV. Zugang
Art. 22 GAA · b) durch die betroffene Person
1. Das zuständige Archiv gewährt nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 der nach Datenschutzrecht betroffenen Person Zugang zu Archivgut.
2. Die betroffene Person kann weder Berichtigung noch Vernichtung von Daten verlangen.
3. Sie kann vom zuständigen Archiv vermerken lassen, dass sie die Daten als unrichtig bezeichnet, oder dem Archivgut eine Gegendarstellung beifügen lassen.