147.1
GAA
CH-SG
Art. 21 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zugang vor Ablauf der Schutzfrist a) im Allgemeinen
IV. Zugang
Art. 21 GAA · Zugang vor Ablauf der Schutzfrist a) im Allgemeinen
1. Das zuständige Archiv kann auf Gesuch vor Ablauf der Schutzfrist Zugang zu Archivgut gewähren, wenn keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen oder wenn die betroffene Person in die Einsichtnahme einwilligt.
2. Das Gesuch ist begründet und in schriftlicher Form beim zuständigen Archiv einzureichen.
3. Innerhalb der ordentlichen Schutzfrist hört das zuständige Archiv das Organ an, das die Unterlagen abgeliefert hat.