Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 2 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GAA · Zweck

1. Die Aktenführung und die Archivierung dienen insbesondere

a) der Rechtssicherheit;

b) der Nachvollziehbarkeit des Handelns des öffentlichen Organs;

c) der kontinuierlichen und wirksamen Verwaltungsführung;

d) der dauerhaften, zuverlässigen und authentischen Überlieferung von Unterlagen;

e) der historischen Forschung.

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