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147.1 GAA CH-SG

Art. 19 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Schutzfrist a) Grundsatz

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Art. 19 GAA · Schutzfrist a) Grundsatz

1. Die ordentliche Schutzfrist beträgt 30 Jahre.

2. Die Schutzfrist beginnt mit dem Datum der jüngsten Unterlage zu laufen, die Bestandteil des Geschäftes ist.

3. Für Archivgut mit Unterlagen, die nach dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009 besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, endet die Schutzfrist zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum unbekannt und kann dieses nicht festgestellt werden, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

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