Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 18 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Arten

IV. Zugang
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Art. 18 GAA · Arten

1. Der Zugang umfasst

a) Einsicht in Archivgut. Diese erfolgt in der Regel vor Ort;

b) Auskunft über den Inhalt von Archivgut;

c) Aushändigung oder Zustellung der Kopie einer Unterlage.

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