Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 17 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Grundsatz

IV. Zugang
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Art. 17 GAA · Grundsatz

1. Archivgut ist nach Ablauf der Schutzfrist frei zugänglich.

2. Unterlagen, die bereits vor der Ablieferung an das zuständige Archiv frei zugänglich waren, bleiben frei zugänglich.

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