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147.1 GAA CH-SG

Art. 16 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

III. Sicherung
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Art. 16 GAA · Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit

1. Archivgut ist unveräusserlich.

2. Es kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.

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