147.1
GAA
CH-SG
Art. 15 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Archivierung
III. Sicherung
Art. 15 GAA · Archivierung
1. Das zuständige Archiv besorgt die fachgerechte Erschliessung und die dauernde Aufbewahrung sowie die dauerhafte Erhaltung und die Vermittlung des Archivguts.
2. Es gewährleistet Authentizität und Integrität des Archivguts.