Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 15 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Archivierung

III. Sicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 GAA · Archivierung

1. Das zuständige Archiv besorgt die fachgerechte Erschliessung und die dauernde Aufbewahrung sowie die dauerhafte Erhaltung und die Vermittlung des Archivguts.

2. Es gewährleistet Authentizität und Integrität des Archivguts.

← Art. 14 GAA Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Begriffe Art. 16 GAA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →