147.1
GAA
CH-SG
Art. 14 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Ablieferung
III. Sicherung
Art. 14 GAA · Ablieferung
1. Das öffentliche Organ liefert die als archivwürdig bewerteten Unterlagen dem zuständigen Archiv ab.
2. Das zuständige Archiv regelt insbesondere
a) die Aufbereitung der Unterlagen;
b) die Erstellung des Ablieferungsverzeichnisses.