Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 14 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Ablieferung

III. Sicherung
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Art. 14 GAA · Ablieferung

1. Das öffentliche Organ liefert die als archivwürdig bewerteten Unterlagen dem zuständigen Archiv ab.

2. Das zuständige Archiv regelt insbesondere

a) die Aufbereitung der Unterlagen;

b) die Erstellung des Ablieferungsverzeichnisses.

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