Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 13 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Vernichtung

III. Sicherung
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Art. 13 GAA · Vernichtung

1. Das öffentliche Organ vernichtet die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen. Es stellt die vertrauliche Vernichtung sicher.

2. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die weitere Aufbewahrung von Unterlagen.

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