Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 11 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Anbietepflicht

III. Sicherung
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Art. 11 GAA · Anbietepflicht

1. Das öffentliche Organ bietet die Unterlagen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.

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