Art. 1 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Begriffe
Art. 1 GAA · Begriffe
1. In diesem Erlass bedeuten
a) öffentliches Organ: (Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.) Organ, Behörde oder Dienststelle von
1. Kanton;
2. selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt des Kantons;
3. Gemeinde;
4. selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen;
5. Gemeindeverband und Zweckverband;
b) zuständiges Archiv: das für die öffentlichen Organe des Kantons handelnde Staatsarchiv und die für die öffentlichen Organe der Gemeinden handelnden Gemeindearchive;
c) Unterlage
1. Aufzeichnung des öffentlichen Organs, welche die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft und auf einem beliebigen Informationsträger enthalten ist;
2. Hilfsmittel, die für Verständnis und Nutzung einer Aufzeichnung notwendig sind;
d) Akte: Gesamtheit der Unterlagen zu einem Geschäft;
e) Aktenführung: systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen;
f) Archivwürdigkeit: Eigenschaft einer Unterlage aufgrund ihrer historischen, juristischen oder administrativen Bedeutung;
g) Archivierung: Erschliessung, Aufbewahrung, Erhaltung und Vermittlung von archivwürdigen Unterlagen;
h) Archivgut: Unterlagen, die das zuständige Archiv als archivwürdig bewertet hat und von diesem dauernd aufbewahrt werden.