Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.1 GAA CH-SG

Art. 1 Gesetz über Aktenführung und Archivierung (GAA) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GAA · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) öffentliches Organ: (Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.) Organ, Behörde oder Dienststelle von

1. Kanton;

2. selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt des Kantons;

3. Gemeinde;

4. selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen;

5. Gemeindeverband und Zweckverband;

b) zuständiges Archiv: das für die öffentlichen Organe des Kantons handelnde Staatsarchiv und die für die öffentlichen Organe der Gemeinden handelnden Gemeindearchive;

c) Unterlage

1. Aufzeichnung des öffentlichen Organs, welche die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft und auf einem beliebigen Informationsträger enthalten ist;

2. Hilfsmittel, die für Verständnis und Nutzung einer Aufzeichnung notwendig sind;

d) Akte: Gesamtheit der Unterlagen zu einem Geschäft;

e) Aktenführung: systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen;

f) Archivwürdigkeit: Eigenschaft einer Unterlage aufgrund ihrer historischen, juristischen oder administrativen Bedeutung;

g) Archivierung: Erschliessung, Aufbewahrung, Erhaltung und Vermittlung von archivwürdigen Unterlagen;

h) Archivgut: Unterlagen, die das zuständige Archiv als archivwürdig bewertet hat und von diesem dauernd aufbewahrt werden.

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