Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.11 CH-SG

Art. 9 Statistikverordnung - Regelung der Einzelheiten

III. Datenerhebung und Datenablage
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Art. 9 Statistikverordnung · Regelung der Einzelheiten

1. Die von der zuständigen Stelle nach Art. 12 Abs. 3 des Statistikgesetzes zu erlassende Regelung der Einzelheiten umfasst

a) den Gegenstand der Erhebung;

b) die Erhebungsart;

c) die Periodizität der Erhebung;

d) bei Direkterhebungen den Kreis der Befragten und die Informationspflichten gegenüber den Befragten;

e) den Datenschutz und das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ;

f) ob die Mitwirkung an der Erhebung entschädigt wird und die Höhe einer allfälligen Entschädigung.

2. Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Regelung vor Beginn der Erhebung der kantonalen Statistikstelle mit.

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