146.11
CH-SG
Art. 9 Statistikverordnung - Regelung der Einzelheiten
III. Datenerhebung und Datenablage
Art. 9 Statistikverordnung · Regelung der Einzelheiten
1. Die von der zuständigen Stelle nach Art. 12 Abs. 3 des Statistikgesetzes zu erlassende Regelung der Einzelheiten umfasst
a) den Gegenstand der Erhebung;
b) die Erhebungsart;
c) die Periodizität der Erhebung;
d) bei Direkterhebungen den Kreis der Befragten und die Informationspflichten gegenüber den Befragten;
e) den Datenschutz und das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ;
f) ob die Mitwirkung an der Erhebung entschädigt wird und die Höhe einer allfälligen Entschädigung.
2. Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Regelung vor Beginn der Erhebung der kantonalen Statistikstelle mit.