Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.11 CH-SG

Art. 7 Statistikverordnung - Bericht

II. Organisation - 2. Mehrjahresprogramm
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Art. 7 Statistikverordnung · Bericht

1. Die kantonale Statistikstelle erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Mehrjahresprogramms. Das Portfolio der statistischen Aktivitäten des Kantons ist Bestandteil dieses Berichts.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement legt den Bericht der Regierung zur Genehmigung vor.

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