146.11
CH-SG
Art. 6 Statistikverordnung - Erstellung
II. Organisation - 2. Mehrjahresprogramm
Art. 6 Statistikverordnung · Erstellung
1. Die kantonale Statistikstelle erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei das Mehrjahresprogramm.
2. Sie sorgt dafür, dass
a) das Mehrjahresprogramm auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 abgestimmt wird;
b) die Gemeinden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angehört werden.