Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.11 CH-SG

Art. 6 Statistikverordnung - Erstellung

II. Organisation - 2. Mehrjahresprogramm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Statistikverordnung · Erstellung

1. Die kantonale Statistikstelle erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei das Mehrjahresprogramm.

2. Sie sorgt dafür, dass

a) das Mehrjahresprogramm auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 abgestimmt wird;

b) die Gemeinden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angehört werden.

← Art. 5 Statistikverordnung Ausnahmen vom Geltungsbereich Art. 7 Statistikverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →