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146.11 CH-SG

Art. 5 Statistikverordnung - Informationspflicht der Dienststellen

II. Organisation - 1. Kantonale Statistikstelle
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Art. 5 Statistikverordnung · Informationspflicht der Dienststellen

1. Die Dienststellen der Kantonsverwaltung informieren die kantonale Statistikstelle, wenn

a) sie eine neue statistische Tätigkeit planen oder aufnehmen;

b) sie vom Bund oder anderen Dritten zu einer neuen statistischen Tätigkeit eingeladen werden;

c) eine bestehende statistische Tätigkeit erheblich geändert oder aufgehoben werden soll;

d) ein elektronisches Verwaltungsregister aufgebaut oder geändert wird. Ausgenommen sind Verwaltungsregister, die sich nicht für die statistische Nutzung eignen.

2. Die kantonale Statistikstelle ist berechtigt, bei der Planung von statistischen Tätigkeiten und von elektronischen Verwaltungsregistern mitzuwirken.

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