146.11
CH-SG
Art. 4 Statistikverordnung - Aufgaben
II. Organisation - 1. Kantonale Statistikstelle
Art. 4 Statistikverordnung · Aufgaben
1. Die kantonale Statistikstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie
a) führt statistische Tätigkeiten aus;
b) führt den Publikationenkalender;
c) betreibt Publikationskanäle für statistische Informationen;
d) führt eine Ablage der kantonalen statistischen Informationen und Daten und stellt den Zugriff auf die abgelegten statistischen Informationen und Daten sicher;
e) unterstützt die Dienststellen der Kantonsverwaltung bei deren statistischen Tätigkeit.