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146.11 CH-SG

Art. 2 Statistikverordnung - Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Statistikverordnung · Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken

1. Die Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken richtet sich nach dem Portfolio im jährlichen Bericht der kantonalen Statistikstelle nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses.

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