146.11
CH-SG
Art. 2 Statistikverordnung - Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Statistikverordnung · Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken
1. Die Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken richtet sich nach dem Portfolio im jährlichen Bericht der kantonalen Statistikstelle nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses.