146.11
CH-SG
Art. 17 Statistikverordnung - Abgabe von statistischen Daten an Dritte
V. Datenabgabe
Art. 17 Statistikverordnung · Abgabe von statistischen Daten an Dritte
1. Statistische Daten an Dritte werden ausschliesslich von der kantonalen Statistikstelle abgegeben. Die kantonale Statistikstelle nimmt vorgängig Rücksprache mit der betroffenen Dienststelle.
2. Datenabgabe sowie damit verbundene Bedingungen und Auflagen werden schriftlich vereinbart.