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146.11 CH-SG

Art. 16 Statistikverordnung - Kontrolle der Richtigkeit

IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen
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Art. 16 Statistikverordnung · Kontrolle der Richtigkeit

1. Wer statistische Informationen publiziert, stellt diese spätestens zwei Wochen vor der Publikation den betroffenen Dienststellen und der kantonalen Statistikstelle zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit zu.

2. Die betroffene Dienststelle und die kantonale Statistikstelle können vereinbaren, die Aktualisierung einer bestehenden Publikation von der Kontrolle auszunehmen.

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