Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.11 CH-SG

Art. 14 Statistikverordnung - Publikationszeitpunkt

IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen
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Art. 14 Statistikverordnung · Publikationszeitpunkt

1. Die für die Publikation zuständige Stelle legt den Publikationszeitpunkt fest.

2. Sie meldet den Publikationszeitpunkt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sechs Monate vor der geplanten Veröffentlichung der kantonalen Statistikstelle.

3. Die kantonale Statistikstelle veröffentlicht den Publikationszeitpunkt im Publikationenkalender.

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