146.11
CH-SG
Art. 14 Statistikverordnung - Publikationszeitpunkt
IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen
Art. 14 Statistikverordnung · Publikationszeitpunkt
1. Die für die Publikation zuständige Stelle legt den Publikationszeitpunkt fest.
2. Sie meldet den Publikationszeitpunkt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sechs Monate vor der geplanten Veröffentlichung der kantonalen Statistikstelle.
3. Die kantonale Statistikstelle veröffentlicht den Publikationszeitpunkt im Publikationenkalender.