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146.11 CH-SG

Art. 13 Statistikverordnung - Publikationskanal

IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen
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Art. 13 Statistikverordnung · Publikationskanal

1. Die erstmalige Publikation von statistischen Informationen erfolgt in der Regel in einem Publikationskanal der kantonalen Statistikstelle.

2. Die kantonale Statistikstelle kann auf Ersuchen der für die Publikation zuständigen Stelle Ausnahmen zulassen.

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