Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.11 CH-SG

Art. 12 Statistikverordnung - Datenablage

III. Datenerhebung und Datenablage
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Art. 12 Statistikverordnung · Datenablage

1. Statistische Daten und Informationen sowie die zu deren nachhaltigen Nutzung notwendige Dokumentation werden der kantonalen Statistikstelle zur Ablage übergeben.

2. Die kantonale Statistikstelle kann Ausnahmen festlegen.

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