146.11
CH-SG
Art. 10 Statistikverordnung - Information der Befragten
III. Datenerhebung und Datenablage
Art. 10 Statistikverordnung · Information der Befragten
1. Die für die Datenerhebung zuständige Stelle teilt den Befragten mit, ob diese zur Auskunft verpflichtet sind.
2. Sie weist die Befragten darauf hin, dass diese bei Teilnahme an der Erhebung zur Wahrheit verpflichtet sind.
3. Die Information entfällt bei Indirekterhebungen bei Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung.