Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.11 CH-SG

Art. 10 Statistikverordnung - Information der Befragten

III. Datenerhebung und Datenablage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Statistikverordnung · Information der Befragten

1. Die für die Datenerhebung zuständige Stelle teilt den Befragten mit, ob diese zur Auskunft verpflichtet sind.

2. Sie weist die Befragten darauf hin, dass diese bei Teilnahme an der Erhebung zur Wahrheit verpflichtet sind.

3. Die Information entfällt bei Indirekterhebungen bei Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung.

← Art. 9 Statistikverordnung Ausnahmen vom Geltungsbereich Art. 11 Statistikverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →