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146.11 CH-SG

Art. 1 Statistikverordnung - Ausnahmen vom Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Statistikverordnung · Ausnahmen vom Geltungsbereich

1. Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für

a) statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozessen und Geschäften dienen;

b) kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes Projekt bestimmt sind;

c) die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der Kundinnen und Kunden;

d) Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.

Ausnahmen vom Geltungsbereich Art. 2 Statistikverordnung →

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