146.11
CH-SG
Art. 1 Statistikverordnung - Ausnahmen vom Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Statistikverordnung · Ausnahmen vom Geltungsbereich
1. Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für
a) statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozessen und Geschäften dienen;
b) kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes Projekt bestimmt sind;
c) die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der Kundinnen und Kunden;
d) Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.