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146.1 CH-SG

Art. 9 Statistikgesetz - b) Dienstleistungen für Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung

II. Organisation
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Art. 9 Statistikgesetz · b) Dienstleistungen für Stellen ausserhalb der Kantonsverwaltung

1. Die kantonale Statistikstelle kann für Personen und Organisationen ausserhalb der Kantonsverwaltung bestehende statistische Daten der kantonalen Statistik auswerten.

2. Sie kann durch Vereinbarung statistische Aufgaben der Gemeinde übernehmen.

3. Sie verlangt für Dienstleistungen kostendeckende Entschädigungen.

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