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146.1 CH-SG

Art. 8 Statistikgesetz - Kantonale Statistikstelle a) Aufgaben innerhalb der Kantonsverwaltung

II. Organisation
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Art. 8 Statistikgesetz · Kantonale Statistikstelle a) Aufgaben innerhalb der Kantonsverwaltung

1. Die kantonale Statistikstelle ist Fachorgan für die kantonale Statistik.

2. Sie

a) koordiniert die kantonale Statistik und sorgt für deren fachliche Führung;

b) erbringt Dienstleistungen im Bereich der kantonalen Statistik;

c) führt statistische Tätigkeiten aus.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Statistikstelle, durch Verordnung.

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