146.1
CH-SG
Art. 7 Statistikgesetz - c) Inhalt
II. Organisation
Art. 7 Statistikgesetz · c) Inhalt
1. Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über
a) alle laufenden und geplanten statistischen Tätigkeiten;
b) den finanziellen und personellen Aufwand;
c) den für Auskunftspersonen und Befragte zu erwartenden Aufwand;
d) die vorgesehene Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen Statistik.