Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 7 Statistikgesetz - c) Inhalt

II. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Statistikgesetz · c) Inhalt

1. Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über

a) alle laufenden und geplanten statistischen Tätigkeiten;

b) den finanziellen und personellen Aufwand;

c) den für Auskunftspersonen und Befragte zu erwartenden Aufwand;

d) die vorgesehene Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen Statistik.

← Art. 6 Statistikgesetz Begriffe Art. 8 Statistikgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →