Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-SG

Art. 6 Statistikgesetz - b) Zweck

II. Organisation
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Art. 6 Statistikgesetz · b) Zweck

1. Das Mehrjahresprogramm stellt sicher

a) einen wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der Mittel;

b) einen möglichst geringen Aufwand für Auskunftspersonen und Befragte;

c) die periodische Überprüfung der Bedeutung von statistischen Informationen;

d) die Vergleichbarkeit von statistischen Informationen über die Zeit hinweg.

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