146.1
CH-SG
Art. 6 Statistikgesetz - b) Zweck
II. Organisation
Art. 6 Statistikgesetz · b) Zweck
1. Das Mehrjahresprogramm stellt sicher
a) einen wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der Mittel;
b) einen möglichst geringen Aufwand für Auskunftspersonen und Befragte;
c) die periodische Überprüfung der Bedeutung von statistischen Informationen;
d) die Vergleichbarkeit von statistischen Informationen über die Zeit hinweg.