146.1
CH-SG
Art. 5 Statistikgesetz - Mehrjahresprogramm a) Erstellung
II. Organisation
Art. 5 Statistikgesetz · Mehrjahresprogramm a) Erstellung
1. Die Regierung beschliesst für die kantonale Statistik ein Mehrjahresprogramm.
2. Sie legt die Dauer des Mehrjahresprogramms fest und stimmt dieses auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 ab.
3. Sie gibt den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn das Mehrjahresprogramm neue Erhebungen vorsieht, die eine Mitwirkung der Gemeinden erfordern.